Satzung

des Vereins Freie Wähler Eußenheim

(gültig ab 8. Mai 2015)

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen FW Freie Wähler Gemeindeverband Eußenheim mit den Ortsteilen Aschfeld, Münster, Bühler, Hundsbach, Obersfeld und Schönarts.
  2. Er hat seinen Sitz in Eußenheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2

Zweck

 

  1. Der Verein bezweckt die Bildung einer parteifreien Wählergemeinschaft und damit die Durchsetzung eigener Kandidaten. Er wahrt völlige parteipolitische Neutralität und sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteidogmen und Gruppenegoismus ausgerichteter Kommunalpolitik. Dazu wirkt er mit eigenen Wahlvorschlägen, insbesondere auf der Kommunalebene, an der politischen Willensbildung mit.
  2. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung wird der Verein insbesondere bei Kommunalwahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der Freien Wähler als Kandidaten benennen und fördern, die Gewähr dafür bieten, dass sie in den jeweiligen Vertretungsorganen - unabhängig von allen Parteiinteressen, auch seitens der Freien Wähler nicht an Weisungen gebunden - allein ihrem Gewissen verantwortlich, im Sinne der Sache zum Wohle der Gemeinde und ihrer Bürger entscheiden.
  3. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
  4. Der Verein ist Mitglied des Freien Wähler Landesverbands Bayern der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften e. V.. Er ist für die Dauer der Mitgliedschaft im  FW-Landesverband berechtigt, die Bezeichnung "FW Freie Wähler" als Namensbestandteil und/ oder als Emblem zu führen.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise tätige Personen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein und haben sich an der wirtschaftlichen Lage des Vereins zu orientieren. Über die geleisteten Aufwandsentschädigungen ist in den Mitgliederversammlungen regelmäßig Rechenschaft abzulegen.          

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede in der Gemeinde Eußenheim wohnende wahlberechtigte Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den die Vorstandschaft entscheidet, erworben. Im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit des Antragstellers zu bestätigen. Ausgenommen hiervon ist die Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung Freie Wähler e.V. oder in einer ihrer nachgeordneten Organisationen (Freie Wähler Landes-, Bezirks- und Kreisvereinigung).
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluß oder durch den Tod des Mitglieds. Die Austrittserklärung hat bis spätestens zum 30. 09. eines Kalenderjahres zu erfolgen und wird zum 01. 01. des Folgejahres wirksam.
  4. Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grobe Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandschaft oder gegen Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Ausschlussbescheids Berufung einlegen. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluß.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Eintritt in eine politische Partei. Ausgenommen hiervon ist die Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung Freie Wähler e.V. oder in einer ihrer nachgeordneten Organisationen (Freie Wähler Landes-, Bezirks- und Kreisvereinigung).

 

 

§ 5

Beiträge

 

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März eines Kalenderjahres zu zahlen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Verwendung des Vereinsvermögens wird in einer gesonderten Satzung festgelegt.                               

 

 

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, Ausübung des Stimmrechts und passiven Wahlrechts in die Vorstandschaft.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins stets wahrzunehmen, die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie die von der Mitgliederversammlung und von der Vorstandschaft gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

 

 

 

§ 7

Organe

 

  1. Die Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8

Die Vorstandschaft

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1.1. dem Vorsitzenden,
    1.2. zwei gleichberechtigten Stellvertretern,
    1.3.dem Schatzmeister,
    1.4.dem Schriftführer,
    1.5.dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit,
    1.6.und den nachfolgenden Beisitzern:
                      - ab 50 Mitglieder   1 Beisitzer,
                      - ab 75 Mitglieder   2 Beisitzer,                 
                      - ab 100 Mitglieder 3 Beisitzer.
     
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mandatsträgern des Ortsvereins und zugewählten Personen.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Dabei wird die Wahl des 1. Vorstands und der beiden Stellvertreter schriftlich durchgeführt. Der Wahlmodus für die weiteren Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
  4. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, die allein vertretungsberechtigt sind.
  6. Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstands zu erfolgen.
  8. Die Tätigkeit der Vorstandschaftsmitglieder ist ehrenamtlich, die Vorstandschaft ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 



§ 9

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden der Vorstandschaft schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der eingetragenen Vereinsmitglieder anwesend sind.

 

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Namentlich beschließt sie:
    a. die Wahl der Vorstandschaft,
    b. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
    c. die Entgegennahme des Jahresberichts,
    d. die Entlastung der Vorstandschaft,
    e. die Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Wahlen,
    f. die Höhe des Jahresbeitrags.
  2. Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit.

  3. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder hat die Vorstandschaft binnen eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend gelten.                                                                 

 

 

§ 10

Satzungsänderungen

 

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft vorliegen.
  2. Satzungsänderungen müssen mit einer 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

 

§ 11

 Ausschüsse

 

  1. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können von der Mitgliederversammlung und von der Vorstandschaft Ausschüsse eingesetzt werden.

 


§ 12

Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der satzungsgemäß Stimmberechtigten anwesend sind und 3/4 dieser Anwesenden die Auflösung beschließen.
  3. Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes an die Gemeinde Eußenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 13

Schlussbestimmungen

 

  1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung der bei der ersten Mitgliederversammlung Anwesenden in Kraft.
  2. Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift zu beurkunden und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Gemünden/Main.

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 9. Juli 2004 beschlossen.

 

Diese Satzung wurde in § 3, Absatz 1 und 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, Absatz 3,  § 9, Absatz 1, § 10, § 11, § 12, § 13  in der Mitgliederversammlung am 5. November 2010  geändert.

 

Diese Satzung wurde in § 4, Absatz 2 und 5 sowie § 8, Absatz 1 in der Mitgliederversammlung am 8. Mai 2015 geändert.

 

Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Für die Richtigkeit:

 

 

 

 

8. Mai 2015